Satzung

Satzung des Arbeitskreis Militärgeschichte e.V.
(Fassung vom 09. Dezember 2021)


§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)
Der Arbeitskreis Militärgeschichte (AKM) ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand Chemnitz.


§ 2 (Zweck)
(1) Der alleinige Zweck des AKM ist die möglichst vielgestaltige Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Militärgeschichte, insbesondere durch Förderung der Kommunikation und Kooperation mit anderen Wissenschaftsverbänden, Betreibung des Portals Militärgeschichte im Internet und die Veranstaltung von Tagungen, Workshops und Exkursionen.
(2) Der AKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der AKM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des AKM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des AKM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des AKM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jede wissenschaftlich an der Militärgeschichte interessierte Person werden.
(2) Mitglieder können auch interessierte Institutionen und Organisationen im Sinne einer korporativen Mitgliedschaft werden. Sie haben jedoch als korporatives Mitglied nur eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.
(3) Für die Aufnahme in den Arbeitskreis ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet zeitnah der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes nicht, so ist diese ungültig.


§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem AKM oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 5 (Beiträge)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind am 1. Februar jeden Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister kostenpflichtig gemahnt.


§ 6 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden1, der bzw. dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren ordentlichen Mitgliedern.
(2) Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der bzw. dem 1. Vorsitzenden und gegebenenfalls der bzw. dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des AKM mit Unterstützung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters. Zur Geschäftsführung gehören die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, der von AKM veranstalteten Tagungen und anderen wissenschaftlichen Begegnungen. Kassenverfügungen, die die Grenzen einer normalen Geschäftsführung überschreiten, dürfen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(4) In den Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der bzw. des 1. Vorsitzenden.


§ 7 (Amtsdauer des Vorstandes)
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.


§ 8 (Schriftführerin bzw. Schriftführer)
(1) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterstützt die Vorsitzenden bei der Geschäftsführung. Sie bzw. er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
(2) Die anfallenden Akten der Geschäftsführung inklusive den nach § 9 vom Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten können, falls vorhanden, in der Geschäftsstelle verwahrt werden. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit den Nachfolgern zu übergeben.


§ 9 (Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister)
(1) Der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Vermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand, die vermögensrechtliche Vertretung des AKM und die Auszahlung von Kassenverfügungen. 
(2) Sie bzw. er hat darüber zu wachen, dass der Haushalt ausgeglichen und eine finanzielle Reserve im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erhalten bleibt.


§ 10 (Rechnungsprüfer)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und an die Mitgliederversammlung über sie zu berichten.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der bzw. dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind bis zehn vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Die endgültige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes in Ausnahmefällen digital durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die in § 11 (1) dieser Satzung vorgegebenen Ladungsfristen eingehalten wurden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder einberufen werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und gegebenenfalls von Ehrenmitgliedern, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlussfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, über Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Auflösung des AKM sowie über sonstige allgemeine Fragen.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Änderungen der Satzung und des Zwecks des AKM sowie für dessen Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
(6) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 12 (Auflösung)
Bei Auflösung des AKM oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des AKM an den Verband der Historikerinnen und Historiker Deutschlands e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 (Inkrafttreten)
(1) Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 21.10.1995 in Freiburg, auf der Mitgliederversammlung vom 20.10.1996 in München, auf der Mitgliederversammlung vom 15.10.1999 in Berlin, auf der Mitgliederversammlung vom 10.12.2004 in Düsseldorf, auf der Mitgliederversammlung vom 23.09.2011 in Freudenstadt, auf der Mitgliederversammlung vom 20.10.2017 in Münster, auf der Mitgliederversammlung vom 28.09.2019 in Aachen sowie auf der Mitgliederversammlung vom 9.12.2021 (via Zoom) beraten und beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitglieder in Kraft.

  • 1. Das neutrale Geschlecht ist mitgedacht, wird im Satzungstext aber nicht eigens aufgeführt.